LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2019
11 Sa 568/19
Normen:
BGB § 611a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 12525/17

Hinreichende Bestimmtheit eines FeststellungsantragsVergütungspflicht von Umkleide- und RüstzeitenAnziehen einer Uniform als vierzehn Minuten Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 568/19

DRsp Nr. 2021/13051

Hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten Anziehen einer Uniform als vierzehn Minuten Arbeitszeit

1. Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist und ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Dies ist hier bei der Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten der Fall. 2. Umkleide- und Rüstzeiten sind fremdnützig und deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das häusliche An- und Ablegen der besonders auffälligen Uniform erfolgt ausschließlich für den Arbeitgeber und ist ohne die Hauptleistung auch nicht denkbar. 3. Die Umkleidezeit ist täglich mit vierzehn Minuten zu schätzen.

I. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 - 58 Ca 12525/17 - teilweise abgeändert und