LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2020
8 Sa 182/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 882/19

Hinweispflicht des Arbeitgebers bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit obsoletInitiativpflicht des Arbeitgebers bei Verwirklichung des UrlaubsanspruchesKein Schuldanerkenntnis wegen Lohnabrechnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 182/20

DRsp Nr. 2021/1141

Hinweispflicht des Arbeitgebers bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit obsolet Initiativpflicht des Arbeitgebers bei Verwirklichung des Urlaubsanspruches Kein Schuldanerkenntnis wegen Lohnabrechnung

Der Urlaubsanspruch eines Langzeiterkrankten verfällt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2019 - 1 Ca 882/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nunmehr über Urlaubsabgeltungsansprüche für insgesamt 69 Urlaubstagen aus den Kalenderjahren 2015 (9 Urlaubstage), 2016 (30 Urlaubstage) und 2017 (30 Urlaubstage) in rechnerisch unstreitiger Höhe.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.2001 bis zum 31.12.2019 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Monteur für den Unternehmensbereich Elektrotechnik/Oberleitung beschäftigt. Seit dem 18.11.2015 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen vom 27.11.2019 (Bl 174 GA) bis zum 31.12.2019 dauerhaft erkrankt.