LAG Köln - Beschluss vom 03.04.2019
9 Ta 10/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 382
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2063/18

Hinweispflicht des Gerichts auf irrtümlich unterbliebene Beifügung von Unterlagen zum ProzesskostenhilfeantragNachreichung von Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag noch im Beschwerdeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 10/19

DRsp Nr. 2019/6772

Hinweispflicht des Gerichts auf irrtümlich unterbliebene Beifügung von Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag Nachreichung von Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag noch im Beschwerdeverfahren

Geht der Antragsteller erkennbar irrtümlich davon aus, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, dass das Gericht auf das Fehlen der Unterlagen hinweist. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller die fehlenden Unterlagen ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren vorlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.01.2019 - 3 Ca 2063/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag (Streitwert 2.847,06 EUR) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L mit Wirkung ab dem 26.11.2018 bewilligt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.