LAG Thüringen - Beschluss vom 06.04.2020
1 Ta 38/20
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 119; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1789/19

Hinweispflicht des Gerichts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren je nach konkretem EinzelfallRückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Einhaltung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen

LAG Thüringen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 38/20

DRsp Nr. 2020/7056

Hinweispflicht des Gerichts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren je nach konkretem Einzelfall Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Einhaltung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen

1. Ob und ggf. welche Hinweise im PKH-Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben sind, ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu entscheiden. 2. Reicht ein*e Prozessbevollmächtigte*r einen PKH-Antrag ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, weil er selbst erkannte Mängel darin zunächst beseitigen will, und kündigt deren Nachreichung an, ist ihm auf Antrag hin eine Nachfrist zu setzen, die auch über das Ende der Instanz hinaus gehen kann. In diesem Falle wäre bei Einhaltung der Frist eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung möglich. 3. Auf diese Möglichkeit wie zu 2. kann im Einzelfall gem. § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen sein. 4. Unterbleibt ein solcher im Einzelfall notwendiger Hinweis kommt eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung von PKH in Betracht, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen erst nach Ende der Instanz eingeht.