BSG - Beschluss vom 24.04.2017
B 4 AS 322/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2658/15
SG Cottbus, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3911/12

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im WiderspruchsverfahrenNotwendigkeit einer HinzuziehungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung im Allgemeininteresse

BSG, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 322/16 B

DRsp Nr. 2017/13551

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren Notwendigkeit einer Hinzuziehung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung im Allgemeininteresse

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I