BSG - Beschluss vom 20.04.2017
B 12 KR 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 22/16
SG Magdeburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 508/12

Höhe der Beiträge zur KrankenversicherungGrundsatzrügeDarlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten GrundrechtsverstoßVerletzung des Gleichheitssatzes

BSG, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 3/17 B

DRsp Nr. 2017/13750

Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Darlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Wird eine Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG auch darlegen, worin die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I