Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Die im Jahre 1932 geborene Klägerin wurde nach ihrer Eheschließung und der Geburt ihres ersten Kindes auf Antrag mit Ablauf des 31. Mai 1962 aus ihrem am 1. April 1953 aufgenommenen Dienst als Beamtin in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sie erhielt eine Abfindung in Höhe der siebenfachen Dienstbezüge des letzten Monats (insgesamt 5.523,84 DM). Die Klägerin ist inzwischen als selbständige Steuerberaterin tätig.
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