BSG - Urteil vom 07.11.1995
12 RK 23/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 283 § 282 Abs. 2 S. 2 § 209 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 1049
NZS 1996, 180
SozR 3-2600 § 283 Nr. 1

Höhe der der Nachzahlungsbeiträge für frühere Beamtinnen

BSG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 12 RK 23/95

DRsp Nr. 1996/19436

Höhe der der Nachzahlungsbeiträge für frühere Beamtinnen

Die Regelung, daß frühere Beamtinnen, die für abgefundene Dienstzeiten in der Rentenversicherung nachzahlungsberechtigt sind, keinen Anspruch auf eine ebenso günstige Berechnung der Nachzahlungsbeiträge haben wie Frauen, die eine Heiratserstattung aus der Rentenversicherung erhalten haben, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 283 § 282 Abs. 2 S. 2 § 209 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die im Jahre 1932 geborene Klägerin wurde nach ihrer Eheschließung und der Geburt ihres ersten Kindes auf Antrag mit Ablauf des 31. Mai 1962 aus ihrem am 1. April 1953 aufgenommenen Dienst als Beamtin in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sie erhielt eine Abfindung in Höhe der siebenfachen Dienstbezüge des letzten Monats (insgesamt 5.523,84 DM). Die Klägerin ist inzwischen als selbständige Steuerberaterin tätig.