LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.01.2019
5 Ta 65/18
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3677/15

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 65/18

DRsp Nr. 2019/1313

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs

Bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs sind dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 12.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.03.2018 (Az.: 7 Ca 3677/15 PKH) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.04.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs. Es soll die Rechtsfrage geklärt werden, ob im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für einen Vergleichswert eine 1,5-fache oder eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu erstatten ist.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.03.2018 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Erstattung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert festgesetzt.