LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2019
5 Sa 43/19
Normen:
TV SozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1335/17

Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 43/19

DRsp Nr. 2020/1364

Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

Gem. § 4 Nr. 3a (1) TV SozSich richtet sich die Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach der tarifvertraglichen Grundvergütung nach § 16 Nr. 1a TV AL II und nicht nach der zuletzt bezogenen individuell vereinbarten Grundvergütung oder dem höchsten Sondertabellengehalt für sog. SSS-Beschäftigte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Dezember 2018, Az. 1 Ca 1335/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe.

Der im Juni 1955 geborene Kläger war vom 01.07.1976 bis zum 31.01.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften angestellt. Zuletzt wurde er auf der Grundlage eines Sonderarbeitsvertrags (Special Employment Agreement) vom 24.01.2003 als Human Resources Officer zu einer monatlichen Grundvergütung von € 8.563,64 brutto beschäftigt. Im Sonderarbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt:

"§ 2 - Allgemeine Bedingungen