LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 02.09.2019
3 Sa 398/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 700/16

Höhe der variablen Vergütung eines mit der Führung und fachlichen Leitung einer Klinik beauftragten UniversitätsprofessorsVoraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über die Nettoliquidationssumme der ärztlichen Honorare

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 398/17

DRsp Nr. 2020/3332

Höhe der variablen Vergütung eines mit der Führung und fachlichen Leitung einer Klinik beauftragten Universitätsprofessors Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über die Nettoliquidationssumme der ärztlichen Honorare

1. Ist ein Klinikdirektor nach dem geschlossenen Vertrag an der Nettoliquidatonssumme seiner ambulanten und stationären wahlärztlichen Leistungen prozentual beteiligt, so steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nettoliquidationssumme zu. 2. Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine variable Vergütung für Forschung und Lehre sowie nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs der geleiteten Klinik vereinbart, so führt allein das Fehlen einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung nicht dazu, dass die variable Vergütung nicht beansprucht werden kann. 3. Ist eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist auch eine gerichtliche Bestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht möglich. 4. Vielmehr besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen der nicht getroffenen Zielvereinbarung. So verletzt der Arbeitgeber etwa dann eine vertragliche Nebenpflicht, wenn es ihm oblag, die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu vergreifen und er ein solches Gespräch nicht anberaumt hat.