BSG - Urteil vom 28.06.2017
B 6 KA 12/16 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1b; SGB V § 82; SGB V § 106d; SGB V § 120 Abs. 1; KHEntgG § 4 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2017, 916
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 209/14
SG München, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 539/12

Höhe der Vergütung für Notfallbehandlungen durch ein KrankenhausAnspruch auf eine VergütungspauschaleKeine Befugnis der Gesamtvertragspartner zur Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen für den Notdienst

BSG, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 12/16 R

DRsp Nr. 2017/14985

Höhe der Vergütung für Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus Anspruch auf eine Vergütungspauschale Keine Befugnis der Gesamtvertragspartner zur Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen für den Notdienst

1. Eine Vergütungspauschale, die Vertragsärzten für die Teilnahme am organisierten Notdienst gewährt wird, darf Krankenhäusern, die eine Notfallambulanz betreiben, grundsätzlich nicht vorenthalten werden. 2. Die Gesamtvertragspartner können für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung eine zusätzliche Vergütung für den Notdienst außerhalb des bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmens nicht wirksam vereinbaren.

1. Aus der Zuordnung der Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten. 2. Die Notfallbehandlungen in den Ambulanzen der Krankenhäuser dürfen also grundsätzlich nicht schlechter honoriert werden als entsprechende Leistungen der Vertragsärzte im organisierten Notdienst; daran hält der Senat fest.