LAG Köln - Beschluss vom 02.09.2019
7 Ta 71/19
Normen:
ZPO § 91; ZPO §§ 103 f.; ArbGG § 11; ArbGG § 12 a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1837/16

Höhe der zu erstattenden Kosten eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens

LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 71/19

DRsp Nr. 2019/16153

Höhe der zu erstattenden Kosten eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens

1. Bei dem agv comunity e.V. handelt es sich um einen Arbeitgeberverband, dessen Leistungen im Rechtsservice, insbesondere die Prozessführung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, satzungsgemäß nicht bereits durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind, sondern den Mitgliedsunternehmen auf Zeitstundenbasis gesondert in Rechnung gestellt werden.2. Der Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens gegen den Prozessgegner ist der Höhe nach auf den Betrag der Gebühren begrenzt, den ein an Stelle des agv tätiger Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach den Regeln des RVG beanspruchen könnte.3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens ist einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO zugänglich.4. Soweit die zur Festsetzung angemeldeten Zeitstundenvergütungen des agv comunity in ihrer Gesamtheit die RVG -Gebühren eines fiktiv an Stelle des agv tätigen Anwalts nicht übersteigen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie in dieser Höhe angemessen und notwendig waren.