Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 1.585,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2019.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger.
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