BVerwG - Beschluss vom 27.06.2019
5 BN 4.18
Normen:
AG SGB VIII § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KN 10/18

Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen; Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterrabatts

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 BN 4.18

DRsp Nr. 2019/12996

Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen; Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterrabatts

Die bloße Kritik an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AG SGB VIII § 13 Abs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.