LAG Köln - Beschluss vom 15.07.2020
2 Ta 73/20
Normen:
ZPO § 141;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6291/19

Höhe des Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens einer Partei in der mündlichen Verhandlung

LAG Köln, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 73/20

DRsp Nr. 2020/11894

Höhe des Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens einer Partei in der mündlichen Verhandlung

Abwägungskriterien bei der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei

1. Ist eine persönlich geladene Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes bereits dann in Betracht, wenn eine nachteilige Auswirkung des Fehlens auf den Prozessverlauf nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Bei der ersten Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.000 EUR = 200 EUR angemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2020 Az. 12 Ca 6291/19 auf 200,00 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 141;

Gründe

I. Die Parteien der Hauptsache streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet wurde. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Beklagten. Im Rahmen des Kündigungsschutzrechtsstreits ist zwischen den Parteien die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und die Frage streitig, ob die Beklagte gemeinsam mit einer anderen Rechtspersönlichkeit einen sogenannten gemeinsamen Betrieb führt.