LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2020
11 Ta 135/20
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 110
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7818/19

Höhe des Zwangsgeldes bei Fehlern im ZeugnisKeine Festsetzung des Zwangsmittels bei Erfüllung des Vergleiches

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 135/20

DRsp Nr. 2020/17205

Höhe des Zwangsgeldes bei Fehlern im Zeugnis Keine Festsetzung des Zwangsmittels bei Erfüllung des Vergleiches

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Zwangsgeldes besteht nur solange, wie eine geschuldete Handlung noch nicht vollständig erfüllt ist. Dies ist bei Fehlern im Arbeitszeugnis der Fall. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich danach, wie viel Druck auf den Verpflichteten zur Erfüllung gemacht werden muss.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2020 - 12 Ca 7818/19 - aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000,-- €

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.