BSG - Beschluss vom 24.10.2017
B 5 R 271/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 193/16
SG Oldenburg, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 63/15

Höhere Altersrente für schwerbehinderte MenschenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBehaupteter VerfassungsverstoßAuswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den vermeintlich verletzten Verfassungsnormen

BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 271/17 B

DRsp Nr. 2017/17238

Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Behaupteter Verfassungsverstoß Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den vermeintlich verletzten Verfassungsnormen

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist; der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 2. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken.