BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 5 R 401/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 798/15
SG Dresden, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 2011/13

Höhere AltersrenteGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageFormulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 401/16 B

DRsp Nr. 2017/13770

Höhere Altersrente Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: