§ 56 Abs. 4 Nr. 3SGB VI i.d.F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014; § 249 Abs. 1SGB VI i.d.F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1756/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 953/17
Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung der vor 1992 geborenen Tochter; Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts
BSG, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 46/21 R
DRsp Nr. 2024/2087
Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung der vor 1992 geborenen Tochter; Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts
1. Der in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbsatz 2 SGB VI normierte Ausschlusstatbestand für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung greift unabhängig davon, ob und in welchem Umfang nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Erziehung bei der Versorgung zeitlich und finanziell im Einzelfall tatsächlich Berücksichtigung findet. Da § 56 Abs 4 Nr 3 Halbsatz 2 SGB VI als speziellere Regelung § 56 Abs 4 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI vorgeht, ist allein ausschlaggebend, dass das System der Beamtenversorgung - in das hier die Klägerin seit dem 1.2.1982 einbezogen ist - grundsätzlich Leistungen für die Kindererziehung vorsieht, ohne dass im Einzelfall eine Berücksichtigung erfolgt sein muss.2. § 56 Abs 4 Nr 3 Halbsatz 2 SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine pauschale Abgrenzung zur Beamtenversorgung vornehmen und dabei in Kauf nehmen, dass sich Zeiten der Kindererziehung in den beiden Systemen unterschiedlich und im Einzelfall im System der Beamtenversorgung überhaupt nicht auswirken.
Tenor
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