BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 13 R 194/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 248;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 576/14
SG Nordhausen, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 406/12

Höhere Rente unter Anerkennung weiterer BeitragszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 194/17 B

DRsp Nr. 2017/14507

Höhere Rente unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 248;

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 26.4.2017 einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf höhere Rente unter Anerkennung der Zeiten vom 1.9.1982 bis zum 31.12.1985 als Beitragszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 25.7.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).