OLG Köln - Beschluss vom 11.07.2019
18 U 37/18
Normen:
BGB § 611; AktG § 113; AktG § 134;
Fundstellen:
AG 2019, 844
NZG 2019, 1351
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 24/17

Honoraranspruch aus einem DienstvertragDienstvertrag mit einem AufsichtsratsmitgliedUnzulässige VergütungsvereinbarungGesamthöhe der gezahlten Vergütungen

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 18 U 37/18

DRsp Nr. 2019/11540

Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag Dienstvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied Unzulässige Vergütungsvereinbarung Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen

1. Dienstverträge mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer Gesellschaft, an der dieser beteiligt ist, über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung und daher - sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat - gemäß § 134 nichtig.2. Nach dem Schutzzweck des § 113 AktG kommt es auf die Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen und nicht auf den Umfang des einzelnen Beratungsauftrags an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 06.02.2018 - 90 O 24/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 366.520 Euro festgesetzt.