OLG Köln - Beschluss vom 27.02.2019
18 U 37/18
Normen:
BGB § 611; AktG § 113; AktG § 134;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 24/17

Honoraranspruch aus einem DienstvertragDienstvertrag mit einem AufsichtsratsmitgliedUnzulässige VergütungsvereinbarungGesamthöhe der gezahlten VergütungenParallelentscheidung zu OLG Köln 18 U 37/18 v. 11.07.2019

OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 18 U 37/18

DRsp Nr. 2019/11543

Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag Dienstvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied Unzulässige Vergütungsvereinbarung Gesamthöhe der gezahlten VergütungenParallelentscheidung zu OLG Köln 18 U 37/18 v. 11.07.2019

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2018 - 90 O 24/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 611; AktG § 113; AktG § 134;

Gründe

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.