BSG - Urteil vom 15.11.1995
6 RKa 57/94
Normen:
Bema Nr. 119, Nr. 120; SGB V § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5535 § 119 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.08.1994

Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer kieferorthopädischen Behandlung

BSG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 57/94

DRsp Nr. 1996/28687

Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer kieferorthopädischen Behandlung

Die für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer kieferorthopädischen Behandlung vorgesehene Honorarbegrenzung unter Nr. 2 S. 3 der Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 119 und 120 Bema greift nur ein, wenn alle Behandlungsteile in einen der Schwierigkeitsgrade c oder d eingestuft waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Bema Nr. 119, Nr. 120; SGB V § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

Der als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zugelassene Kläger führte aufgrund eines von der Krankenkasse (Beigeladene zu 1) genehmigten Behandlungsplans in der Zeit von November 1981 bis Dezember 1983 bei seiner Patientin B M zu D eine kieferumformende Behandlung i.S. der Nr. 119 des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema) durch. Die Behandlung erstreckte sich auf beide Kiefer, wobei die Maßnahmen am Unterkiefer als einfach, die Maßnahmen am Oberkiefer als schwierig eingestuft waren. Die Leistungen wurden dementsprechend mit den in Nr 119 Buchst. a und c Bema vorgesehenen Gebühren vergütet.