LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.12.1995
L 5 Ka 219/95
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 3a S. 6 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 § 85 Abs. 4a S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 3867/93

Honorarverteilung beim ambulanten Operieren, angemessene Vergütung des Vertragsarztes, Verfassungsmäßigkeit des floatenden Punktwertes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 219/95

DRsp Nr. 2006/25356

Honorarverteilung beim ambulanten Operieren, angemessene Vergütung des Vertragsarztes, Verfassungsmäßigkeit des floatenden Punktwertes

1. Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind unterschiedliche Punktwerte, die sich für das ambulante Operieren bei der Honorarverteilung durch die zusätzliche Aufgliederung der Gesamtvergütungen der einzelnen Kassenarten in die drei Honorartöpfe ergeben. 2. Im allgemeinen entsprechen dem objektiv rechtlichen Gebot der angemessenen Vergütung keine subjektiven Rechte der Ärzte. 3. Es ist nicht verfassungswidrig, daß sich der Honoraranspruch eines Vertragsarztes für seine vertragsärztliche Tätigkeit nach einem floatenden Punktwert berechnet, während die Gebührenordnungen der übrigen freien Berufe für eine bestimmte Leistung ein festes Honorar garantieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]