Autor: Weyand |
Entfallen infolge einer Betriebsänderung alle geeigneten Arbeitsplätze, kann sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht auf seinen Beschäftigungsanspruch gem. § 164 Abs. 4 SGB IX berufen.
Bei Organisationsentscheidungen, die dessen bisherigen Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen lassen, kann der Schwerbehinderte deshalb vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser seine Umstrukturierungs- bzw. Organisationsentscheidung rückgängig macht.
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