I. Leitsätze

Autor: Weyand

Entfallen infolge einer Betriebsänderung alle geeigneten Arbeitsplätze, kann sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht auf seinen Beschäftigungsanspruch gem. § 164 Abs. 4 SGB IX berufen.

Bei Organisationsentscheidungen, die dessen bisherigen Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen lassen, kann der Schwerbehinderte deshalb vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser seine Umstrukturierungs- bzw. Organisationsentscheidung rückgängig macht.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.07.2019