Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.
2.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Letzte redaktionelle Änderung: 03.06.2019
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