Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Eine tarifvertragliche Sonderzahlung, die an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Bezugszeitraums anknüpft, ist zulässig. Eine AGB-Kontrolle findet auch dann nicht statt, wenn der Tarifvertrag nicht kraft Tarifgebundenheit, sondern aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gilt.
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