Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung, die vor der Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit ausgesprochen wird. Diese Auslegung des Kündigungsverbots gem. § 17 Abs. 1 MuSchG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
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