Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Für eine wirksame elektronische Übermittlung der Dokumente reicht die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur auf dem Nachrichtencontainer nicht aus, auch dann nicht, wenn in dem Container nur ein Dokument übermittelt wird. Vielmehr muss das Dokument selbst signiert werden. Wurde bei Einlegung einer Kündigungsschutzklage versehentlich nur der Nachrichtencontainer qualifiziert signiert, ist allerdings eine nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz möglich.
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