Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Ein pauschalisierter Verweis auf coronabedingten Auftragsrückgang rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Ordnet ein Arbeitgeber Kurzarbeit an, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass der Rückgang des Beschäftigungsbedarfs lediglich vorübergehender Natur ist.
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