Es liegt keine Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Vertragsarbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war.
Letzte redaktionelle Änderung: 20.03.2024
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