II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Der Kläger, ein 1961 geborener schwerbehinderter Arbeitnehmer, war seit 1982 in einer Gießerei des beklagten Arbeitgebers als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war nach dem "Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV)" aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner langen Beschäftigung ordentlich unkündbar.

Anfang 2016 wurde der Arbeitgeber insolvent, er führte das Insolvenzverfahren zunächst in Eigenverwaltung durch. Im März 2016 vereinbarte er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, aufgrund dessen 17 der 73 Arbeitnehmer des Betriebs betriebsbedingt entlassen werden sollten. Der Interessenausgleich enthielt eine Namensliste, in der die 17 zu entlassenden Arbeitnehmer, darunter der Kläger, aufgeführt wurden.

Vor Ausspruch der Kündigung führte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat ein (ordnungsgemäßes) Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 KSchG durch, erstattete eine (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 KSchG) zu den geplanten Kündigungen und holte beim Integrationsamt die Zustimmung zu der Kündigung, die im Laufe des April 2016 erteilt wurde. Dem Kläger wurde dann zum 31.07.2016 gekündigt.