II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die im Oktober 1945 geborene Klägerin ist die Witwe des im November 1930 geborenen und im Juli 2014 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters des Beklagten zu 1. Die Ehe wurde im Jahr 1966 geschlossen. Den Mitarbeitern wurde per Betriebsrentenvereinbarung unter anderem Alters- und Hinterbliebenenrente zugesagt. Zur Höhe der Hinterbliebenenrente sah die Versorgungsvereinbarung vor, dass bei Ehegatten, deren Altersunterschied mehr als zehn Jahre beträgt, eine Kürzung der Hinterbliebenenrente i.H.v. 5 % pro Jahr der Differenz, die über zehn Jahre Altersdifferenz hinausgingen, erfolgt. Für die Klägerin, die 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann, bedeutete dies eine Kürzung der Hinterbliebenenrente um 25 %.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2019