II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über den Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016. Das Arbeitsverhältnis hatte zum 31.10.2016 geendet. Der Kläger hatte seinen Urlaubsabgeltungsanspruch mit Schreiben vom 17.01.2017 zunächst erfolglos außergerichtlich geltend gemacht und sodann am 27.07.2017 Klage erhoben. Die Klage wurde dem Arbeitgeber am 01.08.2017 zugestellt. Dieser berief sich auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfristenregelung, die wie folgt lautete:

"§ 13 Verfallklausel

1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.