II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin schloss am 09.12.2017 einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten. Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin bei dem Beklagten ab dem 01.02.2018 als Rechtsanwaltsfachangestellte arbeiten würde. Es wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, innerhalb der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.

Zwei Wochen vor der geplanten Arbeitsaufnahme informierte die Klägerin den Beklagten schriftlich darüber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung ab sofort ein vollständiges Beschäftigungsverbot attestiert worden sei. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.01.2018 unter Einhaltung der Zweiwochenfrist zum 14.02.2018. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, die Kündigung sei wegen des Kündigungsverbots gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam.

Der Beklagte war dagegen der Ansicht, dass das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin keine Anwendung finde, weil die arbeitgeberseitige Kündigung noch vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme ausgesprochen wurde. Eine abweichende Auslegung führe insbesondere zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers.