II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei der Beklagten als SAP-Support Consultant beschäftigt. Am Freitag den 10.05.2019 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten. Hierbei sprach der Geschäftsführer dem Kläger das Misstrauen aus und stellte ihn für Montag und Dienstag, den 13. und 14.05.2019 von der Arbeit frei. Am 13.05.2019 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefongespräch statt. In diesem sprach der Geschäftsführer der Beklagten von einer Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Der Kläger forderte in diesem Zusammenhang eine Abfindung von zwölf Monatsgehältern, was der Geschäftsführer der Beklagten ablehnte. In diesem Gespräch hob der Geschäftsführer der Beklagten die ausgesprochene Freistellung auf und forderte den Kläger auf, am Folgetag den 14.05.2019 "an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen" und zwar "zu einem Abstimmungsgespräch". Der Kläger erklärte ein solches Abstimmungsgespräch nur im Beisein seines Rechtsbeistands führen zu wollen, was der Geschäftsführer der Beklagten ablehnte. Der Kläger erwiderte daraufhin "er könne ja noch krank werden".