II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beklagte kündigte am 15.03.2018 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer am 21.03.2018 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereichten Klage. Die angefügte qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ihres damaligen Prozessbevollmächtigten bezog sich auf einen elektronischen Nachrichtencontainer (sog. Container-Signatur) und nicht auf das PDF-Dokument der Klageschrift, das sich in dem Container befand. Dieser Mangel war zunächst nicht aufgefallen. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Erst im Rahmen der von der Beklagten eingelegten Berufung wies das LAG die Parteien am 01.08.2019 darauf hin, dass die Signatur nur an dem Nachrichtencontainer angebracht war. Auf Antrag der Klägerin vom 15.08.2019 wies das LAG die Berufung der Beklagten, unter nachträglicher Zulassung der Klage, zurück.