II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger wurde von der Beklagten 1992 als Kfz-Mechaniker eingestellt. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Er war bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Seit März 2018 ist er freigestelltes Mitglied des für die Vertriebsregion Berlin gewählten Betriebsrats. Der Betrieb "Vertriebsregion Berlin" ist auf verschiedene Standorte verteilt.

Bereits 2001 überließ die Beklagte dem Kläger zur Ausübung seines Betriebsratsamts einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Dazu schlossen die Parteien einen Überlassungsvertrag, der auf die jeweils neueste Fassung der "Bedingungen für die Überlassung der Nutzung persönlicher Dienstwagen" Bezug nahm und die Rückgabe des Fahrzeugs u.a. in den Fällen vorsah, in denen der "dienstliche Grund für die Überlassung entfallen ist". Die Dienstwagenrichtlinie der Beklagten sieht u.a. eine Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung vor, wenn der Reiseaufwand des konkreten Mitarbeiters mehr als 50 % seiner Tätigkeit einnimmt.