II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Klägers, seine Arbeitsleistung entgegen einer entsprechenden Anordnung des Arbeitgebers ohne Mund-Nase-Schutz erbringen zu dürfen. Hilfsweise begehrte er, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm eine Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber, eine Gemeinde, hatte am 06.05.2020 für die im Rathaus gelegenen Arbeitsplätze das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet. Daraufhin legte der Kläger ein Attest vor, nach dem ihm das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich sei. Auch die am 15.10.2020 erfolgte Aufforderung, bei der Arbeit im Rathaus ein Gesichtsvisier zu tragen, lehnte er unter Verweis auf ein weiteres Attest ab. Im Verlauf des Prozesses trug er vor, dass es ihm infolge eines traumatischen Erlebnisses in der Jugend unmöglich sei, sein Gesicht zu bedecken.