II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Beklagte hatte eine Änderungskündigung ausgesprochen, die Klägerin hatte das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen. Dennoch hatte die Klägerin u.a. einen Änderungsschutzklageantrag gestellt und sich dabei v.a. darauf berufen, dass sie problemlos aus dem Homeoffice heraus arbeiten könnte, was als milderes Mittel einer Änderungskündigung vorzuziehen gewesen sei. Daneben hatte sie einen Kündigungsschutzantrag gestellt. Nach einem Interessenausgleich sollten nur bestimmte Tätigkeiten aus dem Homeoffice aus möglich sei, jedenfalls aber nicht die Tätigkeiten, mit denen die Klägerin befasst war.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Änderungskündigung als unverhältnismäßig erachtet; den Kündigungsschutzklageantrag hatte es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.