II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten u.a. über die Wirksamkeit eines (angefochtenen) Aufhebungsvertrags sowie über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Beklagte am 19.02.2020 in ihrem Betrieb Drogen gefunden, vom 27. bis 29.02.2020 eine Videoüberwachung ausgewertet und den tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Kläger am 06.03.2020 zum Tatvorwurf des Verstoßes gegen das BtMG angehört hatte, hatte sie den Betriebsrat am 16.03.2020 zu einer fristlosen Tat- und Verdachtskündigung des Klägers angehört. Die Beklagte bot dem Kläger sodann in einem Personalgespräch am 23.03.2020 in Anwesenheit des Betriebsrats einen Aufhebungsvertrag an und legte ihm zugleich den Entwurf einer fristlosen Kündigung vor, die ausgesprochen werden sollte, wenn kein Aufhebungsvertrag geschlossen würde. Der Kläger besprach sich telefonisch mit einem Berater, verlangte die Änderung von zwei Punkten und unterschrieb sodann den entsprechend geänderten Aufhebungsvertrag. Einen Tag später focht er den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Die Beklagte kündigte daraufhin am selben Tag fristlos und - nachdem der Kläger die Kündigung nach § 174 BGB zurückwies, weil sie von der Bereichsleiterin Personal unterzeichnet war - einen Tag später nochmals fristlos.