II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen sowie um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte. Vorangegangen waren Diskussionen über die Arbeitsleistung der Klägerin. Die Klägerin hatte einen daraufhin angesetzten Termin zu einem persönlichen Personalgespräch mit Hinweis auf die Coronasituation verweigert und war sodann abgemahnt worden. Einen weiteren Termin zur persönlichen Besprechung verweigerte die Klägerin ebenfalls und bot stattdessen ein virtuelles Treffen an. Sie wurde daraufhin "letztmalig" abgemahnt. Nachdem auch ein dritter Präsenztermin nicht von der Klägerin wahrgenommen wurde, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an und setzte diese sodann um.

Das Arbeitsgericht Heilbronn hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam, bestätigte jedoch die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.