II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.08.1976 ein Arbeitsverhältnis. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge, u.a. der "Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der A. GmbH" auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung befand sich die Klägerin vom 01.07.2018 bis zum 31.01.2021 in der Arbeitsphase und vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 sodann in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.

Im Altersteilzeitvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit während der Freistellungsphase abweichend von den tarifvertraglichen Bestimmungen aus jeweils 50 % des Monatstabellenentgelts und der Entgeltbestandteile, die die Arbeitnehmerin "für ihre Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten hätte", zusammensetzen sollte. Mindestens sollte Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben bestehen. Daneben hatte die Klägerin Anspruch auf eine Aufstockungsleistung auf 85 % des bisherigen Nettoentgelts.