II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Gläubiger war seit dem 01.06.2013 bei der Schuldnerin als kaufmännischer Leiter mit einem Bruttomonatsentgelt von 7.073,48 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.10.2021 kündigte die Schuldnerin "fristlos zum 28. Oktober 2021", hilfsweise ordentlich. Mit Urteil vom 12.04.2022 gab das Arbeitsgericht der Klage statt und verurteilte die Schuldnerin, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Den Antrag der Schuldnerin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wies das Arbeitsgericht ab.

Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte das Arbeitsgericht dem Gläubiger am 22.04.2022 eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Diese wurde der Schuldnerin am 26.04.2022 zugestellt.

Die Schuldnerin legte Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 stellte sie einen weiteren Auflösungsantrag mit der Begründung, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Gläubiger sei nicht mehr möglich. Er habe massiv zusammen mit einem Großteil der Minderheitsgesellschafter gegen den Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin intrigiert und versucht, diesen "loszuwerden". Die Schuldnerin beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts einzustellen.

Das LAG hat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 08.08.2022 zurückgewiesen.