II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin vom 15.08.2017 bis zum 28.02.2021 beschäftigt. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erteilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ein auf den 28.02.2021 datiertes Arbeitszeugnis. Der letzte Absatz dieses Zeugnisses lautete:

"Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg."

Am 08.04.2021 verlangte die Arbeitnehmerin eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens und eine entsprechende Korrektur des Arbeitszeugnisses. Daraufhin änderte die Arbeitgeberin das Zeugnis. Die Abschiedsformel blieb unverändert.

Am 25.05.2021 beanstandete die Arbeitnehmerin auch dieses zweite Zeugnis. Bei der Verwendung der Formulierung "Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität …" sei die grundsätzlich positive Aussage durch die Verwendung des Wortes "insgesamt" unzulässig eingeschränkt. Daraufhin änderte die Arbeitgeberin das Zeugnis erneut und verwendete die Formulierung

"Frau D hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen".

Die Abschiedsformel kürzte die Beklagte allerdings auf:

"Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch".