III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der 7. Senat des BAG hielt beide Klageanträge für zulässig. Obwohl sich der Arbeitgeber nicht auf eine zum 31.10.2016 wirkende Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen hatte, sei der erste, auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsabrede zum 31.10.2016 geendet habe, zulässig. Für den Befristungskontrollantrag sei kein besonderes Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO erforderlich. Außerdem sei es bei objektiver Betrachtung nicht ausgeschlossen, die Vereinbarung der Parteien als Befristungsabrede zu verstehen.

Der zweite Antrag sei zwar auf die Feststellung eines - ebenfalls nicht streitigen - unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet, für das es an einem Feststellungsinteresse fehlen würde; der Antrag könne aber unter Hinzunahme der Klagebegründung so ausgelegt werden, dass es dem Kläger um die Feststellung gehe, während des gesamten Jahres beschäftigt und vergütet zu werden. Mit diesem Inhalt sei der Antrag zulässig.