III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Zur Zulässigkeit der Berufung stellte das BAG fest, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.

Die Klage selbst war zwar zunächst unzulässig, weil der Kläger "aus dem Verborgenen" prozessiert hatte, ohne dass dafür ein schützenwertes In­ter­es­se bestand. Der Wohnort des Klägers war aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug unstreitig und unstreitiges Vorbringen ist vom Berufungsgericht selbst dann zuzulassen, wenn es erstinstanzlich wirksam zurückgewiesen worden sein sollte. Für die Zulässigkeit der Klage war es daher ohne Bedeutung, dass der Kläger in der Frist des § 4 Satz 1 KSchG entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO in der Klageschrift keinen Wohnort angegeben hatte.