III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hatte angenommen, die außerordentliche Kündigung sei mangels Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam; das Zustimmungsersetzungsverfahren ändere nichts am Fristablauf, denn dieses sei durch die Kündigung vom 04.05.2018 "gegenstandslos" geworden, das Zustimmungsersetzungsverfahren habe sich dadurch erledigt bzw. "verbraucht". Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht.