Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG hat auf die Revision die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt und die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der beklagte Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, das Zeugnis um die beantragte Formulierung zu ergänzen. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus §
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