III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat auf die Revision die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt und die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der beklagte Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, das Zeugnis um die beantragte Formulierung zu ergänzen. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO - auch nicht bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Bei Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO auch die Formulierung einer, ggf. auf die Gesamtnote abgestimmten, Schlussformel umfasse, seien auf Seiten des Arbeitgebers die Meinungs- und Unternehmerfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf Seiten des Arbeitnehmers die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen.