III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Das BAG hielt fest, dass § 57 KAVO zwar auf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich Anwendung finde, so dass ein etwaiger Anspruch auf die Differenzvergütung nach sechs Monaten verfallen war. Dennoch könne dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen. § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwG sei hier nämlich verletzt worden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Eine Ausschlussfrist sei eine wesentliche Arbeitsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Es genügt deshalb nach Ansicht des BAG nicht, dem Arbeitnehmer eine Ausschlussfrist dadurch nachzuweisen, dass der Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in ihrer Gesamtheit Bezug nimmt. § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG sehe zwar grundsätzlich die Ersetzung eines ausdrücklichen Nachweises durch die Bezugnahme auf Tarifverträge oder "ähnliche Regelungen" (zu denen die KAVO zählt) vor, dies allerdings nur für die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6-9 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 NachwG. Die Ausschlussfrist falle nicht unter diese privilegierten Angaben.